| Alman vatandaşıyla aile birleşimi: | |||||||||||||||||||||||||||||||
Aufenthaltsgesetz
28 Familiennachzug zu Deutschen (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. (3) Die 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet 36 entsprechende Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. |
D A N I Ş M A
H A T T I M I Z |
||||||||||||||||||||||||||||||
| Türk vatandaşıyla aile birleşimi – Almanya | |||||||||||||||||||||||||||||||
Aufenthaltsgesetz
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des 25 Abs. 4 bis 5, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von 5 Abs. 1 und 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde und
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet 24 Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
ALMANCA AİLE BİRLEŞİMİ KURSUNDA %100 BAŞARININ TEK ADRESİ=VİZEEĞİTİM |
0 2 1 6
5 5 0
2 7
6 1 |




